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Archiv für 19. März 2010

Mietzins auch bei Gebrauchsüberlassung an Dritte (§ 537 Abs. 2 BGB)

19. März 2010 Keine Kommentare

Gemäß § 537 Abs. 2 BGB ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet, solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren. Hierfür muss aber der Mieter ein Interesse an der Gebrauchsüberlassung haben (Beschluss des AG Lüneburg vom 30.10.2009 – 39 C 362/09).

Liegt ein solches Interesse überhaupt nicht vor, so verstößt eine Geltendmachung des § 537 Abs. 2 BGB gegen § 242 BGB. Das LG Lüneburg entschied, dass zwar die Möglichkeit der Geltendmachung des § 537 Abs. 2 BGB fortbestehe, wenn der Mieter aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen darf, das Mietverhältnis sei beendet, jedoch beträfe dies nur Fälle, in denen der Mieter kündige und für einen Zeitraum nach dem Eintritt der vermeintlichen Kündigungswirkung keine Miete mehr bezahle (Beschlüsse des LG Lüneburg vom 04.11.2009 und 17.11.2009 – Az.: 6 T 153/09)