DL-InfoV – Die neue Verordnung tritt am 17.05.2010 in Kraft – Abmahnung droht
Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, kurz: DL-InfoV, tritt am 17.05.2010 in Kraft. Was dies für Sie bedeutet, so nachfolgender Artikel erklären.
Die DL-InfoV regelt, welche Angaben der Dienstleister wann und wie gegenüber seinen Kunden machen muss. Der Gesetzestext ist hier zu finden.
1.
Gemäß § 1 sind Personen betroffen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 der EP-Richtlinie 2006/123/EG erbringen.
Die hier angegebene Information müssen in jedem Fall vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung getellt werden.
2.
Die Verordnung unterscheidet in erster Linie zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen (§ 2) sowie auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen (§ 3)
a)
Nach § 2 sind stets zur Verfügung stellen:
- den vollständigen Name sowie Firmenbezeichnung,
- die Anschrift der Niederlassung bzw. eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Kunden ermöglicht, schnell und unmittelbar Kontakt aufzunehmen, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
- sofern vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- bei reglementierten Berufen gemäß EP-Richtlinie 2005/36/EG die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem diese verliehen wurde und, falls der Dienstleister einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, diesen Namen,
- die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
- die verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
- ggf. über Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
- im Falle des Vorhandenseins einer Berufshaftpflichtversicherung auch Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
Diese Infomationen sind em Kunden entweder von sich aus mitzuteilen, am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, so dass sie leicht zugänglich sind, über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder in allen zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen aufzunehmen.
b)
Nach § 3 sind folgende Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen:
- bei reglementierten Berufen gemäß EP-Richtlinie 2005/36/EG eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
- den unterworfenen Verhaltenskodizes, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und Angaben hierzu sowie ggf. zu Vereinigungen, die außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsehen.
Hier muss der Dienstleistungserbringer sicher stellen, dass diese genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
3.
§ 4 normiert eine weitere Pflichtangabe, nämlich die über den Preis:
- sofern der Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt wurde, diesen Preis in festgelegter Form, oder
- sofern der Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt wurde, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.
Dies gilt nicht für Kunden, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind.
4.
Darüber hinaus darf der Dienstleistungserbringer keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
5.
§ 6 normiert, dass derjenige, der hiergegen verstößt, ordnungswidrig handelt.
6.
Anbei stelle ich ein Muster zur Verfügung (noch in Arbeit).