Löschung von Eintragungen aus der Schuldnerkartei
Eintragungen:
Beim Schuldnerverzeichnis des jeweils zuständigen Amtsgerichts werden über den Schuldner insbesondere eingetragen:
1. bei Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbehörde (§ 284 AO) abgegebene eidesstattliche Versicherungen (“EV”)
sowie
2. Haftbefehle (zur Erzwingung der EV)
Löschung:
Diese Eintragungen werden automatisch nach drei Jahren nach der Abgabe der EV oder dem Erlass des Haftbefehls wieder gelöscht. Man kann auch die vorzeitige Löschung beantragen, wenn man dem Gericht die Befriedigung des Gläubigers nachweist. Hierzu übermittelt man den Original-Titel , legt die Haftbefehlsausfertigung mit Quittungsvermerk des Gerichtsvollzieher vor (Bestätigung d. Zahlung mit Unterschrift und Siegel) oder legt eine Quittung oder Löschungsbewilligung des Gläubigers vor.
Wurde eine EV für mehrere Gläubiger abgegeben, müssen entsprechende Unterlagen zu allen Gläubigern vorgelegt werden.
(nach “Merkblatt zur Löschung von Eintragungen aus der Schuldnerkartei” des Amtsgerichts Düsseldorf)