Bildaufnahmen durch “Blitzer” nicht verfassungswidrig
21. September 2010
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Die Bildaufnahmen zur Identifikation des fahrers und des Kennzeichens im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 05.07.2010 (Az: 2 BvR 759/10) entschieden.
Ein Beschwerdeführer sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorläge, diese jedoch zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sei.
KategorienVerfassungsrecht