Wer kennt Sie nicht, die Abo-Fallen im Internet. Gibt man einen Suchbegriff eines bekannten Programmes in die Suchmaschine seiner Wahl ein, um es aus dem Netz zu laden. Auf den vorderen Plätzen erscheinen Anbieter, bei denen man diese Programme herunterladen kann. Bei der Software handelt es sich meist um Freeware, also Software, die nicht eigentlich verkauft werden darf.
Der Anbieter stellt diese aber nicht zum kostenlosen Download zur Verfügung, sondern bietet den Download nur gegen Registrierung des Kunden auf seiner Webseite an. Diese Registrierung kostet meist Geld, wobei dieses und die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten versteckt gehalten werden und nicht transparent auf der Interseite erkennbar sind.
Nun hat hiergegen die Firma Mozilla geklagt, welche den Browsere Firefox sowie das Mailprogranmm Thunderbird entwicklet haben, und vom Landgericht Hamburg Recht bekommen (Az.: 406 O 50/10).
Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.12.2010 beschlossen, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (kurz: CGZP) keine Spitzenorganisation sei, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfülle die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Auf Arbeitnehmerseite können Tarifverträge nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Wenn eine Spitzenorganisation selber als Partei Tarifverträge abschließen soll, muss das gem. § 2 Abs. 3 TVG zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören. Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.
Die alleinige satzungsmäßige Aufgabe der CGZP sei aber der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich seien Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden. Die Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) hätten sich nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen. Außerdem gehe der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.
Angepasste Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts.