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	<title>Kanzlei Ketelsen &#187; Allgemein</title>
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	<description>Rechtsberatung Steuerberatung</description>
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		<title>Klage des Golfclubs Gut Waldhof e.V. (i.L.)</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 16:08:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Zum Jahreswechsel hat der Golfclub Gut Waldhof e.V. (i.L.) zwei Klagen gegen einige seiner ehemaligen Mitglieder sowie weitere Personen eingereicht. Die eine Klage wurde vor dem Landgericht Kiel, die andere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Jahreswechsel hat der Golfclub Gut Waldhof e.V. (i.L.) zwei Klagen gegen einige seiner ehemaligen Mitglieder sowie weitere Personen eingereicht. Die eine Klage wurde vor dem Landgericht Kiel, die andere vor dem Landgericht Hamburg anhängig gemacht. Insgesamt handelt es sich um ca. 120 Beklagte. Eingeklagt werden vermeintliche offene Mitgliedsbeiträge aus dem Jahre 2008, insgesamt mehr als 80.000,- EUR. Unsere Kanzlei vertritt einige dieser Beklagten.</p>
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		<title>Neue Widerrufsbelehrung seit dem 04.08.2011</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 08:23:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 4. August 2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 4. August 2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird eine Änderung der Widerrufsbelehrung erforderlich.</p>
<p>Der Europäischen Gerichtshofs hat am 3. September 2009 entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren der Verbraucher nur insoweit Wertersatz zu leisten hat, als er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ordnungsgemäß über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache kann vom Verbraucher verlangt werden, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.</p>
<p>Das bisherige Muster kann für eine Übergangszeit von 3 Monaten weiter verwendet werden, ohne hierfür abgemahnt zu werden. Jedoch empfiehlt sich eine schnelle Umsetzung.</p>
<p>Das neue Muster ist hier zu finden:<br />
<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_388.html" title="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_388.html">http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_388.html</a></p>
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		<title>DL-InfoV &#8211; Die neue Verordnung tritt am 17.05.2010 in Kraft &#8211; Abmahnung droht</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 12:39:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[17. Mai 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, kurz: DL-InfoV, tritt am 17.05.2010 in Kraft. Was dies für Sie bedeutet, so nachfolgender Artikel erklären. Die DL-InfoV regelt, welche Angaben der Dienstleister wann und wie gegenüber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, kurz: DL-InfoV, tritt am 17.05.2010 in Kraft. Was dies für Sie bedeutet, so nachfolgender Artikel erklären.</p>
<p>Die DL-InfoV regelt, welche Angaben der Dienstleister wann und wie gegenüber seinen Kunden machen muss. Der Gesetzestext ist <a href="http://dl-infov.de/">hier </a>zu finden.</p>
<p>1.<br />
Gemäß § 1 sind Personen betroffen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 der <a href="http://www.paragraph24.com/wp-content/uploads/dienstleistungsrichtliniepropertypdfrwbtrue.pdf">EP-Richtlinie 2006/123/EG</a> erbringen.</p>
<p>Die hier angegebene Information müssen in jedem Fall vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung getellt werden.</p>
<p>2.<br />
Die Verordnung unterscheidet in erster Linie zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen (§ 2) sowie auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen (§ 3)</p>
<p>a)<br />
Nach § 2 sind stets zur Verfügung stellen:</p>
<p>- den vollständigen Name sowie Firmenbezeichnung,<br />
- die Anschrift der Niederlassung bzw. eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Kunden ermöglicht, schnell und unmittelbar Kontakt aufzunehmen, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,<br />
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,<br />
- sofern vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,<br />
- bei reglementierten Berufen gemäß <a href="http://www.paragraph24.com/wp-content/uploads/2005-36-EG.pdf">EP-Richtlinie 2005/36/EG</a> die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem diese verliehen wurde und, falls der Dienstleister einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, diesen Namen,<br />
- die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),<br />
- die verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,<br />
- ggf. über Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,<br />
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,<br />
- im Falle des Vorhandenseins einer Berufshaftpflichtversicherung auch Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich. </p>
<p>Diese Infomationen sind em Kunden entweder von sich aus mitzuteilen, am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, so dass sie leicht zugänglich sind, über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder in allen zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen aufzunehmen.</p>
<p>b)<br />
Nach § 3 sind folgende Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen:<br />
- bei reglementierten Berufen gemäß <a href="http://www.paragraph24.com/wp-content/uploads/2005-36-EG.pdf">EP-Richtlinie 2005/36/EG</a> eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,<br />
- Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,<br />
- den unterworfenen Verhaltenskodizes, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und Angaben hierzu sowie ggf. zu Vereinigungen, die außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsehen.</p>
<p>Hier muss der Dienstleistungserbringer sicher stellen, dass diese genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.</p>
<p>3.<br />
§ 4 normiert eine weitere Pflichtangabe, nämlich die über den Preis:<br />
- sofern der Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt wurde, diesen Preis in festgelegter Form, oder<br />
- sofern der Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt wurde, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.</p>
<p>Dies gilt nicht für Kunden, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind.</p>
<p>4.<br />
Darüber hinaus darf der Dienstleistungserbringer keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.</p>
<p>5.<br />
§ 6 normiert, dass derjenige, der hiergegen verstößt, ordnungswidrig handelt.</p>
<p>6.<br />
Anbei stelle ich ein Muster zur Verfügung (noch in Arbeit).</p>
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		<title>Regelleistungen nach SGB II (&#8220;Hartz IV- Gesetz&#8221;) verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 11:21:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sachverhalt Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammen.</p>
<p>Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile davon.</p>
<p>Im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; eine Erhöhung für den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen.</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.</p>
<p><strong>Die Gründe</strong></p>
<p>Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen.</p>
<p>Der Umfang des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt.<br />
Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb nur, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat.</p>
<p>Das Statistikmodell, das für die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es stützt sich auch auf geeignete empirische Daten.<br />
Jedoch ist die Regelleistung von 345 Euro nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.<br />
Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge<br />
für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel Kürzung um 15% bei der Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 (Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies begründet worden wäre.</p>
<p>Zudem stellt die Hochrechnung der für 1998 ermittelten Beträge auf das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während die statistische Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, knüpft die Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum Existenzminimum auf.</p>
<p>Bei der Ermittlung der Regelleistung für die in Bedarfsgemeinschaft lebende Personen setzen sich diese Fehler fort.</p>
<p>Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht.</p>
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		<title>Steuersünder fürchten Datenklau-CD</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 07:41:44 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Man kann sicherlich geteilter Meinung sein über den geplanten und gestern beschlossenen Ankauf einer CD mit Daten deutscher Steuersünder durch die Bundesregierung. Dies könnte den Tatbestand der Hehlerei darstellen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man kann sicherlich geteilter Meinung sein über den geplanten und gestern beschlossenen Ankauf einer CD mit Daten deutscher Steuersünder durch die Bundesregierung. Dies könnte den Tatbestand der Hehlerei darstellen und ggf. auch die Verwertung der Daten vor Gericht unzulässig machen. Jedoch haben die Gerichte in bisher mehr als 100 Fällen die Zulässigkeit solcher Daten bejaht.</p>
<p>Man kann und sollte sich daher nicht auf die Unzulässigkeit der Verwertung verlassen, sondern lieber gleich handeln. Bevor die Steuerfahndungsbehörden nämlich anfangen zu ermitteln, kann jeder der Betroffenen ca. 1.500 mutmaßlichen Steuerhinterzieher eine sog. Selbstanzeige machen. Wenn dann die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt werden, bleibt derjenige straffrei. Danach wird die Tat in der Regel schwerwiegendere Folgen für den Steuersünder haben.</p>
<p>Befürchten auch Sie, betroffene zu sein, haben Sie sich auch bereits mit dem Gedanken befasst, eine Selbstanzeige zu machen, oder wird gegen Sie bereits ermittelt, dann beraten wir Sie gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.</p>
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		<title>Basiszinssatz 01.07.2009</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 12:39:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Bundesbank hat den neuen Basiszinssatz bekannt gegeben. Diese beträgt 0,12% Hierbei handelt es sich um den niedrigsten Zinssatz seit Einführung Link]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesbank hat den neuen Basiszinssatz bekannt gegeben.  Diese beträgt</p>
<p><strong>0,12%</strong></p>
<p>Hierbei handelt es sich um den niedrigsten Zinssatz seit Einführung</p>
<p><a title="http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php" href="http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php" target="_blank">Link</a></p>
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		<title>Basiszinsatz 01.01.2009</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jan 2009 12:38:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Bundesbank hat den neuen Basiszinssatz bekannt gegeben. Diese beträgt 1,62% Hierbei handelt es sich um den niedrigsten Zinssatz seit 2,5 Jahren. Link]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesbank hat den neuen Basiszinssatz bekannt gegeben.  Diese beträgt</p>
<p><strong>1,62%</strong></p>
<p>Hierbei handelt es sich um den niedrigsten Zinssatz seit 2,5 Jahren.</p>
<p><a title="http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php" href="http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php" target="_blank">Link</a></p>
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		<title>Dirk Ketelsen auf Oldie95</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Sep 2008 12:37:59 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Unter der Rubrik “Recht so?!” beantwortet Dirk Ketelsen kleine Rechtsfälle des Alltags. Dirk Ketelsen ist in der Radiosendung von Ingo Lorenz in der zeit zwischen 10 und 15 Uhr zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter der Rubrik “Recht so?!” beantwortet Dirk Ketelsen kleine Rechtsfälle des Alltags. Dirk Ketelsen ist in der Radiosendung von Ingo Lorenz in der zeit zwischen 10 und 15 Uhr zu hören. Die aktuellen Fälle finden Sie unter:</p>
<p><a title="Oldie95" href="http://www.oldie95.de/Artikel/Oldie-95/Recht-so-!" target="_blank">Link</a></p>
<p>Haben Sie auch kleine Rechtsfälle, die Sie gerne beantwortet hätten, so nehmen Sie einfach Kontakt mit Dirk Ketelsen auf unter <a title="Kontakt" href="http://www.paragraph24.com/kontakt/" target="_blank">http://www.paragraph24.com/kontakt/</a></p>
]]></content:encoded>
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