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	<title>Kanzlei Ketelsen &#187; Artikel</title>
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	<description>Rechtsberatung Steuerberatung</description>
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		<title>Neue Widerrufsbelehrung seit dem 04.08.2011</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 08:23:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Muster]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 4. August 2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 4. August 2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird eine Änderung der Widerrufsbelehrung erforderlich.</p>
<p>Der Europäischen Gerichtshofs hat am 3. September 2009 entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren der Verbraucher nur insoweit Wertersatz zu leisten hat, als er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ordnungsgemäß über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache kann vom Verbraucher verlangt werden, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.</p>
<p>Das bisherige Muster kann für eine Übergangszeit von 3 Monaten weiter verwendet werden, ohne hierfür abgemahnt zu werden. Jedoch empfiehlt sich eine schnelle Umsetzung.</p>
<p>Das neue Muster ist hier zu finden:<br />
<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_388.html" title="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_388.html">http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_388.html</a></p>
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		<title>Löschung von Eintragungen aus der Schuldnerkartei</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2010/07/16/loschung-von-eintragungen-aus-der-schuldnerkartei/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Jul 2010 07:11:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eintragungen: Beim Schuldnerverzeichnis des jeweils zuständigen Amtsgerichts werden über den Schuldner insbesondere eingetragen: 1. bei Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbehörde (§ 284 AO) abgegebene eidesstattliche Versicherungen (&#8220;EV&#8221;) sowie 2. Haftbefehle (zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><strong>Eintragungen:</strong></em><br />
Beim Schuldnerverzeichnis des jeweils zuständigen Amtsgerichts werden über den Schuldner insbesondere eingetragen:</p>
<p>1. bei Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbehörde (§ 284 AO) abgegebene eidesstattliche Versicherungen (&#8220;EV&#8221;) </p>
<p>sowie</p>
<p>2. Haftbefehle (zur Erzwingung der EV)</p>
<p><strong><em>Löschung:</em></strong></p>
<p>Diese Eintragungen werden automatisch nach drei Jahren nach der Abgabe der EV oder dem Erlass des Haftbefehls wieder gelöscht. Man kann auch die vorzeitige Löschung beantragen, wenn man dem Gericht die Befriedigung des Gläubigers nachweist. Hierzu übermittelt man den Original-Titel , legt die Haftbefehlsausfertigung mit Quittungsvermerk des Gerichtsvollzieher vor (Bestätigung d. Zahlung mit Unterschrift und Siegel) oder legt eine Quittung oder Löschungsbewilligung des Gläubigers vor.</p>
<p>Wurde eine EV für mehrere Gläubiger abgegeben, müssen entsprechende Unterlagen zu allen Gläubigern vorgelegt werden.</p>
<p><em>(nach &#8220;Merkblatt zur Löschung von Eintragungen aus der Schuldnerkartei&#8221; des Amtsgerichts Düsseldorf)</em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Regelleistungen nach SGB II (&#8220;Hartz IV- Gesetz&#8221;) verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 11:21:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Sachverhalt Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammen.</p>
<p>Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile davon.</p>
<p>Im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; eine Erhöhung für den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen.</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.</p>
<p><strong>Die Gründe</strong></p>
<p>Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen.</p>
<p>Der Umfang des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt.<br />
Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb nur, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat.</p>
<p>Das Statistikmodell, das für die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es stützt sich auch auf geeignete empirische Daten.<br />
Jedoch ist die Regelleistung von 345 Euro nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.<br />
Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge<br />
für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel Kürzung um 15% bei der Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 (Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies begründet worden wäre.</p>
<p>Zudem stellt die Hochrechnung der für 1998 ermittelten Beträge auf das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während die statistische Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, knüpft die Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum Existenzminimum auf.</p>
<p>Bei der Ermittlung der Regelleistung für die in Bedarfsgemeinschaft lebende Personen setzen sich diese Fehler fort.</p>
<p>Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht.</p>
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		<title>Steuersünder fürchten Datenklau-CD</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 07:41:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuersünder]]></category>

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		<description><![CDATA[Man kann sicherlich geteilter Meinung sein über den geplanten und gestern beschlossenen Ankauf einer CD mit Daten deutscher Steuersünder durch die Bundesregierung. Dies könnte den Tatbestand der Hehlerei darstellen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man kann sicherlich geteilter Meinung sein über den geplanten und gestern beschlossenen Ankauf einer CD mit Daten deutscher Steuersünder durch die Bundesregierung. Dies könnte den Tatbestand der Hehlerei darstellen und ggf. auch die Verwertung der Daten vor Gericht unzulässig machen. Jedoch haben die Gerichte in bisher mehr als 100 Fällen die Zulässigkeit solcher Daten bejaht.</p>
<p>Man kann und sollte sich daher nicht auf die Unzulässigkeit der Verwertung verlassen, sondern lieber gleich handeln. Bevor die Steuerfahndungsbehörden nämlich anfangen zu ermitteln, kann jeder der Betroffenen ca. 1.500 mutmaßlichen Steuerhinterzieher eine sog. Selbstanzeige machen. Wenn dann die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt werden, bleibt derjenige straffrei. Danach wird die Tat in der Regel schwerwiegendere Folgen für den Steuersünder haben.</p>
<p>Befürchten auch Sie, betroffene zu sein, haben Sie sich auch bereits mit dem Gedanken befasst, eine Selbstanzeige zu machen, oder wird gegen Sie bereits ermittelt, dann beraten wir Sie gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.</p>
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		<title>Düsseldorfer Tabelle: Kindesunterhalt</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 14:11:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsätze]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 06.01.2010 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle (gültig ab dem 01.01.2010) bekannt gegeben. Die Tabelle stellt eine Richtlinie dar und weist den monatlichen Unterhaltsbedarf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 06.01.2010 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle (gültig ab dem 01.01.2010) bekannt gegeben.</p>
<p>Die Tabelle stellt eine Richtlinie dar und weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag.</p>
<p>Die Tabelle 2010 sowie die der letzten Jahre finden Sie <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/index.php">hier</a></p>
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		<title>Muster für die Kündigung einer Domain</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2009/10/23/muster-fuer-die-kuendigung-einer-domain/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Oct 2009 06:53:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Hier finden Sie ein Musterschreiben an Ihren Provider, wenn Sie Ihre Domain kündigen möchten. Die kursiven Textstellen in Klammern bitte nicht mitschreiben. Name des Domaininhabers Adresse Ort, Datum Kündigung und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier finden Sie ein Musterschreiben an Ihren Provider, wenn Sie Ihre Domain kündigen möchten. Die kursiven Textstellen in Klammern bitte nicht mitschreiben.</p>
<blockquote><p>
Name des Domaininhabers<br />
Adresse</p>
<p>Ort, Datum</p>
<p><strong>Kündigung und Übertragung der Domain</strong></p>
<p>http://www.Domain-Name.tld</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p>Ich/Wir bin/sind Inhaber der oben genannten Domain und kündige(n) diese Domain zum nächstmöglichen Termin. </p>
<p>(<em>Entweder soll die Domain nicht übertragen werden. Das ist wichtig, damit die DENIC die Domain nicht zu viel höheren Preisen weiterhostet.</em>)<br />
Gleichzeitig bitte ich um Löschung der Domain zum Kündigungszeitpunkt.</p>
<p>(<em>Oder die Domain soll auf einen anderen Provider übertragen werden.</em>)<br />
Einer Übertragung der Domain (Providerwechsel, KK) an &#8230; stimmen wir hiermit ausdrücklich zu. Bitte entsprechen Sie dem Antrag auf Providerwechsel und geben dem in Kürze von Seiten der DENIC kommenden KK-Antrag statt bzw. leiten den KK-Antrag an das zuständige DENIC-Mitglied weiter.</p>
<p>Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt und die Akzeptanz dieser Kündigung.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen
</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gewährleistung in der Insolvenz</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2009/10/20/gewaehrleistung-in-der-insolvenz/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Oct 2009 08:56:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gewährleistung ist gesetzlich klar geregelt. Was passiert jedoch, wenn der Händler meines Vertrauens, bei dem ich meinen Gewährleistungsanspruch geltend machen möchte, insolvent ist? Hat der Kunde ein Produkt auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gewährleistung ist gesetzlich klar geregelt. Was passiert jedoch, wenn der Händler meines Vertrauens, bei dem ich meinen Gewährleistungsanspruch geltend machen möchte, insolvent ist? </p>
<p>Hat der Kunde ein Produkt auf Vorkasse bestellt, besteht für zahlungsunfähige Händler oft keine Möglichkeit mehr, diese Bestellungen auszuführen, das da Großhändler oftmals nicht bereit sind, zu liefern. Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten und soweit er dadurch gegen den insolventen Händler eine Geldforderung hat, kann er diese nur noch beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.</p>
<p>Die Gewährleistungsrechte bestehen nur insoweit weiter, als der Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten wird. Dies geht sogar soweit, dass ein neuer Eigentümer des Handelsunternehmens die Gewährleistungspflicht übernehmen muss. Wird der Geschäftsbetrieb allerdings eingestellt, existiert m.E. zwar dieser Anspruch weitere, es gibt jedoch in der Regel kein Unternehmen mehr, bei dem der Käufer diesen Anspruch durchsetzen kann.</p>
<p>Hat der Kunde ein bereits bezahltes Produkt im Rahmen einer Reparatur beim insolventen Händler abgegeben, kann er dies im Rahmen seines Aussonderungsrechtes zurückzuerhalten. Dieses Recht muss er dem Insolvenzverwalter anzeigen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Insolvenzverwalter das Produkt anderweitig verwertet.</p>
]]></content:encoded>
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