Eintragungen:
Beim Schuldnerverzeichnis des jeweils zuständigen Amtsgerichts werden über den Schuldner insbesondere eingetragen:
1. bei Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbehörde (§ 284 AO) abgegebene eidesstattliche Versicherungen (“EV”)
sowie
2. Haftbefehle (zur Erzwingung der EV)
Löschung:
Diese Eintragungen werden automatisch nach drei Jahren nach der Abgabe der EV oder dem Erlass des Haftbefehls wieder gelöscht. Man kann auch die vorzeitige Löschung beantragen, wenn man dem Gericht die Befriedigung des Gläubigers nachweist. Hierzu übermittelt man den Original-Titel , legt die Haftbefehlsausfertigung mit Quittungsvermerk des Gerichtsvollzieher vor (Bestätigung d. Zahlung mit Unterschrift und Siegel) oder legt eine Quittung oder Löschungsbewilligung des Gläubigers vor.
Wurde eine EV für mehrere Gläubiger abgegeben, müssen entsprechende Unterlagen zu allen Gläubigern vorgelegt werden.
(nach “Merkblatt zur Löschung von Eintragungen aus der Schuldnerkartei” des Amtsgerichts Düsseldorf)
Die Gewährleistung ist gesetzlich klar geregelt. Was passiert jedoch, wenn der Händler meines Vertrauens, bei dem ich meinen Gewährleistungsanspruch geltend machen möchte, insolvent ist?
Hat der Kunde ein Produkt auf Vorkasse bestellt, besteht für zahlungsunfähige Händler oft keine Möglichkeit mehr, diese Bestellungen auszuführen, das da Großhändler oftmals nicht bereit sind, zu liefern. Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten und soweit er dadurch gegen den insolventen Händler eine Geldforderung hat, kann er diese nur noch beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.
Die Gewährleistungsrechte bestehen nur insoweit weiter, als der Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten wird. Dies geht sogar soweit, dass ein neuer Eigentümer des Handelsunternehmens die Gewährleistungspflicht übernehmen muss. Wird der Geschäftsbetrieb allerdings eingestellt, existiert m.E. zwar dieser Anspruch weitere, es gibt jedoch in der Regel kein Unternehmen mehr, bei dem der Käufer diesen Anspruch durchsetzen kann.
Hat der Kunde ein bereits bezahltes Produkt im Rahmen einer Reparatur beim insolventen Händler abgegeben, kann er dies im Rahmen seines Aussonderungsrechtes zurückzuerhalten. Dieses Recht muss er dem Insolvenzverwalter anzeigen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Insolvenzverwalter das Produkt anderweitig verwertet.