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Archiv für die Kategorie ‘Rechtsprechung’

Weiterer Schritt gegen Abo-Fallen im Internet

27. Dezember 2010 Keine Kommentare

Wer kennt Sie nicht, die Abo-Fallen im Internet. Gibt man einen Suchbegriff eines bekannten Programmes in die Suchmaschine seiner Wahl ein, um es aus dem Netz zu laden. Auf den vorderen Plätzen erscheinen Anbieter, bei denen man diese Programme herunterladen kann. Bei der Software handelt es sich meist um Freeware, also Software, die nicht eigentlich verkauft werden darf.

Der Anbieter stellt diese aber nicht zum kostenlosen Download zur Verfügung, sondern bietet den Download nur gegen Registrierung des Kunden auf seiner Webseite an. Diese Registrierung kostet meist Geld, wobei dieses und die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten versteckt gehalten werden und nicht transparent auf der Interseite erkennbar sind.

Nun hat hiergegen die Firma Mozilla geklagt, welche den Browsere Firefox sowie das Mailprogranmm Thunderbird entwicklet haben, und vom Landgericht Hamburg Recht bekommen (Az.: 406 O 50/10).

CGZP ist nicht tariffähig

21. Dezember 2010 Keine Kommentare

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.12.2010 beschlossen, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (kurz: CGZP) keine Spitzenorganisation sei, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfülle die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Auf Arbeitnehmerseite können Tarifverträge nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Wenn eine Spitzenorganisation selber als Partei Tarifverträge abschließen soll, muss das gem. § 2 Abs. 3 TVG zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören. Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.

Die alleinige satzungsmäßige Aufgabe der CGZP sei aber der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich seien Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden. Die Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) hätten sich nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen. Außerdem gehe der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Angepasste Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts.

Bildaufnahmen durch “Blitzer” nicht verfassungswidrig

21. September 2010 Keine Kommentare

Die Bildaufnahmen zur Identifikation des fahrers und des Kennzeichens im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 05.07.2010 (Az: 2 BvR 759/10) entschieden.

Ein Beschwerdeführer sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorläge, diese jedoch zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sei.

KategorienVerfassungsrecht

Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig

17. August 2010 Keine Kommentare

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts lautet hierzu auszugsweise:

Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten. Während Ehegatten nach der günstigsten Steuerklasse I unterfielen und Steuersätze zwischen 7% und 30% zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als „übrige Erwerber“ in die Steuerklasse III eingeordnet. Zudem wurden Ehegatten ein persönlicher Freibetrag und einen besonderen Versorgungsfreibetrag gewährt. Lebenspartnern stand demgegenüber lediglich ein Freibetrag in Höhe von 5.200,- EUR zu.

Zwar hat das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 die entsprechenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22. Juni 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – beabsichtigt.

Auf Grund zweiter Verfassungsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im
Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind aufgehoben und die Sachen an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverweisen worden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung
für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 beseitigt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

- Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 rechtfertigen könnten.

- Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Die Befugnisse des Staates, insofern für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben gänzlich unberührt von der Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können. Allein der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidet nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt.

- Die unterschiedliche Freibetragsregelung ist nicht aufgrund einer höheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner gerechtfertigt. Auch eingetragene Lebenspartner leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Auch sie partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können.

- Die Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können und der Gesetzgeber unter Anknüpfung an das
Familienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner und mittlerer Vermögen in der Generationenfolge erhalten möchte. In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden, denn das geltende Recht macht die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig.

- Für die gänzliche Nichtberücksichtigung der Lebenspartner beim Versorgungsfreibetrag fehlt ebenfalls ein ausreichender Differenzierungsgrund. Der Versorgungsfreibetrag dient in erster Linie dazu, die unterschiedliche erbschaftsteuerrechtliche Behandlung gesetzlicher und vertraglicher Versorgungsbezüge auszugleichen, und soll insofern eine nicht ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten mit steuerfreien Versorgungsbezügen kompensieren.

Mietzins auch bei Gebrauchsüberlassung an Dritte (§ 537 Abs. 2 BGB)

19. März 2010 Keine Kommentare

Gemäß § 537 Abs. 2 BGB ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet, solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren. Hierfür muss aber der Mieter ein Interesse an der Gebrauchsüberlassung haben (Beschluss des AG Lüneburg vom 30.10.2009 – 39 C 362/09).

Liegt ein solches Interesse überhaupt nicht vor, so verstößt eine Geltendmachung des § 537 Abs. 2 BGB gegen § 242 BGB. Das LG Lüneburg entschied, dass zwar die Möglichkeit der Geltendmachung des § 537 Abs. 2 BGB fortbestehe, wenn der Mieter aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen darf, das Mietverhältnis sei beendet, jedoch beträfe dies nur Fälle, in denen der Mieter kündige und für einen Zeitraum nach dem Eintritt der vermeintlichen Kündigungswirkung keine Miete mehr bezahle (Beschlüsse des LG Lüneburg vom 04.11.2009 und 17.11.2009 – Az.: 6 T 153/09)