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	<title>Kanzlei Ketelsen &#187; Allgemeines Zivilrecht</title>
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		<title>Weiterer Schritt gegen Abo-Fallen im Internet</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Dec 2010 13:45:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer kennt Sie nicht, die Abo-Fallen im Internet. Gibt man einen Suchbegriff eines bekannten Programmes in die Suchmaschine seiner Wahl ein, um es aus dem Netz zu laden. Auf den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt Sie nicht, die Abo-Fallen im Internet. Gibt man einen Suchbegriff eines bekannten Programmes in die Suchmaschine seiner Wahl ein, um es aus dem Netz zu laden. Auf den vorderen Plätzen erscheinen Anbieter, bei denen man diese Programme herunterladen kann. Bei der Software handelt es sich meist um Freeware, also Software, die nicht eigentlich verkauft werden darf.</p>
<p>Der Anbieter stellt diese aber nicht zum kostenlosen Download zur Verfügung, sondern bietet den Download nur gegen Registrierung des Kunden auf seiner Webseite an. Diese Registrierung kostet meist Geld, wobei dieses und die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten versteckt gehalten werden und nicht transparent auf der Interseite erkennbar sind.</p>
<p>Nun hat hiergegen die Firma Mozilla geklagt, welche den Browsere Firefox sowie das Mailprogranmm Thunderbird entwicklet haben, und vom Landgericht Hamburg Recht bekommen (Az.: 406 O 50/10).</p>
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		<title>Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Aug 2010 10:15:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts lautet hierzu auszugsweise: Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts lautet hierzu auszugsweise:</p>
<p>Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten. Während Ehegatten nach der günstigsten Steuerklasse I unterfielen und Steuersätze zwischen 7% und 30% zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als „übrige Erwerber“ in die Steuerklasse III eingeordnet. Zudem wurden Ehegatten ein persönlicher Freibetrag und einen besonderen Versorgungsfreibetrag gewährt. Lebenspartnern stand demgegenüber lediglich ein Freibetrag in Höhe von 5.200,- EUR zu.</p>
<p>Zwar hat das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 die entsprechenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22. Juni 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und<br />
Schenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – beabsichtigt. </p>
<p>Auf Grund zweiter Verfassungsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im<br />
Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind aufgehoben und die Sachen an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverweisen worden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung<br />
für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 beseitigt. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>- Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 rechtfertigen könnten.</p>
<p>- Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Die Befugnisse des Staates, insofern für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben gänzlich unberührt von der Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können. Allein der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidet nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt. </p>
<p>- Die unterschiedliche Freibetragsregelung ist nicht aufgrund einer höheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner gerechtfertigt. Auch eingetragene Lebenspartner leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Auch sie partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können. </p>
<p>- Die Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können und der Gesetzgeber unter Anknüpfung an das<br />
Familienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner und mittlerer Vermögen in der Generationenfolge erhalten möchte. In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden, denn das geltende Recht macht die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. </p>
<p>- Für die gänzliche Nichtberücksichtigung der Lebenspartner beim Versorgungsfreibetrag fehlt ebenfalls ein ausreichender Differenzierungsgrund. Der Versorgungsfreibetrag dient in erster Linie dazu, die unterschiedliche erbschaftsteuerrechtliche Behandlung gesetzlicher und vertraglicher Versorgungsbezüge auszugleichen, und soll insofern eine nicht ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten mit steuerfreien Versorgungsbezügen kompensieren. </p>
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		<title>Mietzins auch bei Gebrauchsüberlassung an Dritte (§ 537 Abs. 2 BGB)</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 08:05:34 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[§ 537 Abs. 2 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäß § 537 Abs. 2 BGB ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet, solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 537 Abs. 2 BGB ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet, solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren. Hierfür muss aber der Mieter ein Interesse an der Gebrauchsüberlassung haben (Beschluss des AG Lüneburg vom 30.10.2009 &#8211; 39 C 362/09).</p>
<p>Liegt ein solches Interesse überhaupt nicht vor, so verstößt eine Geltendmachung des § 537 Abs. 2 BGB gegen § 242 BGB. Das LG Lüneburg entschied, dass zwar die Möglichkeit der Geltendmachung des § 537 Abs. 2 BGB fortbestehe, wenn der Mieter aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen darf, das Mietverhältnis sei beendet, jedoch beträfe dies nur Fälle, in denen der Mieter kündige und für einen Zeitraum nach dem Eintritt der vermeintlichen Kündigungswirkung keine Miete mehr bezahle (Beschlüsse des LG Lüneburg vom 04.11.2009 und 17.11.2009 &#8211; Az.: 6 T 153/09)</p>
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		<title>Unzulässige Kündigung des Vermieters, wenn Sozialamt verspätet zahlt</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 15:53:03 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[In vielen Wohnmietverträgen ist die Zahlung und Fälligkeit der Miete auf einen bestimmten Tag des Monats vereinbart worden. Bei bedürftigen Personen übernimmt vielerorts das Sozialamt dessen Mietverpflichtungen. Der Bundesgerichtshof hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In vielen Wohnmietverträgen ist die Zahlung und Fälligkeit der Miete auf einen bestimmten Tag des Monats vereinbart worden. Bei bedürftigen Personen übernimmt vielerorts das Sozialamt dessen Mietverpflichtungen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober 2009 über folgenden Fall entschieden: Der Vermieter erhielt die Miete für die bedürftige Person direkt von dessen Jobcenter, jedoch erfolgen die Zahlungen regelmäßig nach Fälligkeit, weshalb der Vermieter den Mieter wegen verspäteter Zahlungen abmahnte. Das Jobcenter war trotz vorlage der Abmahnungen dennoch nicht bereit, die Zahlungen früher anzuweisen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen der verspäteten Zahlungen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter hierzu nicht berechtigt war. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls sei eine solche Kündigung unzulässig. Der Mieter müsse sich ein Verschulden des Jobcenters hinsichtlich der verspätetens Mietzahlungen nicht zurechnen lassen.</p>
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		<title>Zur Online-Rechnung-Klausel in AGBs des Mobilfunk-Anbieters</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2009/09/16/zur-online-rechnung-klausel-in-agbs-des-mobilfunk-anbieters/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 09:25:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die AGB-Klausel eines Mobilfunk-Anbieters, die das lautete &#8220;&#8230;mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die AGB-Klausel eines Mobilfunk-Anbieters, die das lautete</p>
<p>&#8220;&#8230;mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden.&#8221;</p>
<p>unwirksam sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht des Berufungsgerichts an, dass eine solche Klausel nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen werden könne. Der Mobilfunk-Anbieter Beklagte genüge damit vielmehr ihrer nebenvertraglichen Verpflichtung zur Erstellung einer monatlichen Rechnung. Insbesondere habe der Kläger, ein Verbraucherverband, keine Vorschrift anführen können, die eine bestimmte Form der Rechnung vorsehe. Daneben werde auch nicht zum Nachteil des Kunden von Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abgewichen. Dem Kunden bleibe deshalb auch bei Bereitstellung der Rechnung im Internet-Portal in jedem Fall das Recht zu deren Beanstandung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist erhalten.</p>
<p>Im Einzelnen läge keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch eine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden vor.</p>
<p>Die angegriffene Klausel sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuchte, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 175, 102, 107 f, Rn. 19).</p>
<p>Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre wohl dann zu bejahen, wenn die Beklagte gegenüber allen ihren Kunden ausschließlich eine &#8220;Online-Rechnungsstellung&#8221; vorsehen würde, da der &#8220;elektronische Rechtsverkehr&#8221; derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kunden der Beklagten können frei wählen, sich also insbesondere auch für einen Standardtarif entscheiden, bei dem die Rechnung per Briefpost verschickt wird. Mit den Online-Tarifen entspräche die Beklagte sogar einem praktischen Bedürfnis des Teils ihrer Kunden, die über die entsprechenden technischen Möglichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten verfügen, und deren &#8220;Verbraucherverhalten&#8221; diese Art der Rechnungsstellung entgegenkommt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wird Strom billiger?</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2008/08/14/wird-strom-billiger/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Aug 2008 12:37:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In sechs Beschlüssen hat sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute mit der Bildung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze auseinandergesetzt. Wesentliche Fragen der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In sechs Beschlüssen hat sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute mit der Bildung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze auseinandergesetzt. Wesentliche Fragen der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (StromNEV), die auch Gegenstand weiterer bereits anhängiger Gerichtsverfahren sind, wurden dabei geklärt. Mit den Beschlüssen hat der Bundesgerichtshof die zugrunde liegenden Entscheidungen der verfahrensbeteiligten Regulierungsbehörden weitgehend bestätigt. Sie hatten von den Netzbetreibern beantragte Entgelte um bis zu 20% gesenkt.</p>
<p align="justify">
<p align="justify"><strong>Der Sachverhalt:</strong></p>
<p align="justify">Den rechtlichen Hintergrund der Verfahren bilden die Regelungen der §§ 20 ff. EnWG. Danach müssen Betreiber von Energieversorgungsnetzen grundsätzlich jedermann Netzzugang gewähren, können hierfür aber ein Entgelt verlangen. Die Höhe des Entgelts, das der Genehmigung durch die jeweils zuständige Regulierungsbehörde bedarf, hat der Netzbetreiber dabei kostenorientiert zu bestimmen. Die Vorgaben für diese kostenorientierte Berechnung ergeben sich im Einzelnen aus der Stromnetzentgeltverordnung. Neben reinen Kostenfaktoren wird dort auch ein Gewinn für die Netzbetreiber in Form einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals berücksichtigt.</p>
<p align="justify">In den nunmehr rechtskräftig entschiedenen Fällen war es im Rahmen von Genehmigungsverfahren zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Regulierungsbehörden und den Netzbetreibern darüber gekommen, wie einzelne Vorschriften aus der Stromnetzentgeltverordnung bei der Entgeltbildung auszulegen sind. Die Bundesnetzagentur hatte – wie anderen großen Netzbetreibern auch – Vattenfall Europe Transmission GmbH, einem der vier großen Betreiber von Überlandnetzen in Deutschland, beantragte Entgelte gekürzt. Entsprechend waren die Landesregulierungsbehörden Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bei in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden kommunalen Netzbetreibern vorgegangen.</p>
<p align="justify"><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Berechnungen der Regulierungsbehörden weitgehend gebilligt. Bestätigt wurden insbesondere die von den Behörden im Rahmen der Restwertermittlung nach § 32 Abs. 3 StromNEV gewählten Ansätze, was zu Abzügen bei den Kostenpositionen “kalkulatorische Abschreibung” und “kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung” führt. Weitere Einschränkungen für die Höhe der Entgelte ergeben sich aus der so genannten doppelten Deckelung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Rahmen von § 7 StromNEV a.F. sowie der lediglich kalkulatorischen Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV. Die Netzbetreiber konnten sich nur in einzelnen Punkten durchsetzen. So sind geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau bei der Ermittlung des zu verzinsenden Eigenkapitals zu berücksichtigen. Zudem können gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr auch bei der so genannten Verlustenergie nach § 10 StromNEV kostenmäßig angesetzt werden.</p>
<p align="justify">Geklärt wurde in den Beschlüssen schließlich auch die Frage, wie mit Mehrerlösen zu verfahren ist, die die Netzbetreiber vor der ersten Erteilung der Genehmigung vereinnahmt haben. Diese Mehrerlöse fielen an, weil die Netzbetreiber bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörden im Zusammenhang mit einer Übergangsbestimmung letztlich überhöhte Entgelte gefordert haben. Der Bundesgerichtshof hat insoweit nun klargestellt, die Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung beanspruchten zwar auch für diesen Zeitraum Geltung, eine Rückabwicklung der betroffenen Vertragsbeziehungen komme aber nicht in Betracht. Die Mehrerlöse seien vielmehr in der nächsten Kalkulationsperiode entgeltmindernd zu berücksichtigen. Im Falle des Netzbetreibers Vattenfall reduziert sich der für den nächsten Genehmigungszeitraum anzusetzende Betrag für die Netzdurchleitung dadurch um ca. 50 Mio. €.</p>
<p align="justify"><a title="Pressemitteilung" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=44911&amp;pos=0&amp;anz=157" target="_blank">Pressemitteilung</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Klausel zur Schönheitsreparatur</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2008/07/16/kein-zuschlag-zur-miete-bei-unwirksamer-klausel-zur-schonheitsreparatur/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Jul 2008 12:33:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorbemerkung: Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vorbemerkung:</strong></p>
<p>Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p align="justify">Der Entscheidung lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ist Mieter einer (nicht preisgebundenen) Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen “regelmäßig” innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen.</p>
<p align="justify">Die Kläger, die die von ihnen verwendete Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam halten, boten dem Beklagten den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Beklagte damit nicht einverstanden war, verlangten die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm. Das entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt (§ 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung). Der Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um diesen Zuschlag.</p>
<p align="justify">Der daraufhin erhobenen Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 0,71 € je qm hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um monatlich mehr als 0,20 € je qm verlangt haben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision angegriffen. Die Kläger haben sich gegen die Beschränkung des Zuschlags auf einen Betrag von monatlich 0,20 € je qm gewandt. Der Beklagte hat seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg; die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">
<p align="justify"><strong>Entscheidung:</strong></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom Senat angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 105, 71, 79) kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten.</p>
<p align="justify">Die Kläger können die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen, weil eine durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke nur dann der Vervollständigung bedarf, wenn dispositives Gesetzesrecht hierfür nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn dasselbe Ergebnis als Folge einer unwirksamen vertraglichen Abwälzung der Renovierungslast auf den Mieter eintritt, stellt dies keine den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung dar.</p>
<p align="justify">Ebenso wenig kann die Forderung nach einem Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat gemäß § 306 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. Denn nach dieser Bestimmung richtet sich der Vertrag im Falle der Klauselunwirksamkeit nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet hier, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Kläger als Klauselverwender nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben.</p>
<p align="justify">Urteil vom 09. Juli 2008 &#8211; VIII ZR 181/07</p>
<p align="justify"><a title="Entscheidung" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=44420&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Entscheidung</a></p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jul 2008 12:32:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<description><![CDATA[Sachverhalt: Der Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter u. a. die Rückzahlung des Reisepreises für eine Flugreise in die Türkei verlangt. Während er für die Reise im Übrigen keine Mängel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter u. a. die Rückzahlung des Reisepreises für eine Flugreise in die Türkei verlangt. Während er für die Reise im Übrigen keine Mängel behauptet hat, hat er vorgetragen, dass es auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn zu einem Beinahe-Absturz gekommen sei, bei dem er und seine Ehefrau Todesangst ausgestanden hätten. Die Reise sei deshalb ohne Erholungswert gewesen. Er hat deshalb u. a. die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage nur insoweit Erfolg, als das Reiseunternehmen einen Betrag von 280 EUR anerkannt hat.</p>
<p><strong>Entscheidung:</strong></p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klage wegen der Minderung des restlichen Reisepreises abgewiesen worden ist, und insoweit den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass bei besonderer Schwere ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen kann, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. Ob dies der Fall ist, muss auf Grund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Diese wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.</p>
<p>BGH X ZR 93/07</p>
<p><a title="Entscheidung" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=44500&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Entscheidung</a></p>
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