<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kanzlei Ketelsen &#187; Mietrecht</title>
	<atom:link href="http://www.paragraph24.com/category/rechtsprechung/allgemeines-zivilrecht/mietrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.paragraph24.com</link>
	<description>Rechtsberatung Steuerberatung</description>
	<lastBuildDate>Wed, 01 Feb 2012 10:48:26 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Mietzins auch bei Gebrauchsüberlassung an Dritte (§ 537 Abs. 2 BGB)</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2010/03/19/mietzins-auch-bei-gebrauchsuberlassung-an-dritte-%c2%a7-537-abs-2-bgb/</link>
		<comments>http://www.paragraph24.com/2010/03/19/mietzins-auch-bei-gebrauchsuberlassung-an-dritte-%c2%a7-537-abs-2-bgb/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 08:05:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchsüberlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenwegfall]]></category>
		<category><![CDATA[Mietzins]]></category>
		<category><![CDATA[§ 537 Abs. 2 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.paragraph24.com/?p=371</guid>
		<description><![CDATA[Gemäß § 537 Abs. 2 BGB ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet, solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 537 Abs. 2 BGB ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet, solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren. Hierfür muss aber der Mieter ein Interesse an der Gebrauchsüberlassung haben (Beschluss des AG Lüneburg vom 30.10.2009 &#8211; 39 C 362/09).</p>
<p>Liegt ein solches Interesse überhaupt nicht vor, so verstößt eine Geltendmachung des § 537 Abs. 2 BGB gegen § 242 BGB. Das LG Lüneburg entschied, dass zwar die Möglichkeit der Geltendmachung des § 537 Abs. 2 BGB fortbestehe, wenn der Mieter aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen darf, das Mietverhältnis sei beendet, jedoch beträfe dies nur Fälle, in denen der Mieter kündige und für einen Zeitraum nach dem Eintritt der vermeintlichen Kündigungswirkung keine Miete mehr bezahle (Beschlüsse des LG Lüneburg vom 04.11.2009 und 17.11.2009 &#8211; Az.: 6 T 153/09)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.paragraph24.com/2010/03/19/mietzins-auch-bei-gebrauchsuberlassung-an-dritte-%c2%a7-537-abs-2-bgb/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Unzulässige Kündigung des Vermieters, wenn Sozialamt verspätet zahlt</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2009/10/28/unzulaessige-kuendigung-des-vermieters-wenn-sozialamt-verspaetet-zahlt/</link>
		<comments>http://www.paragraph24.com/2009/10/28/unzulaessige-kuendigung-des-vermieters-wenn-sozialamt-verspaetet-zahlt/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 15:53:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialamt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.paragraph24.com/?p=331</guid>
		<description><![CDATA[In vielen Wohnmietverträgen ist die Zahlung und Fälligkeit der Miete auf einen bestimmten Tag des Monats vereinbart worden. Bei bedürftigen Personen übernimmt vielerorts das Sozialamt dessen Mietverpflichtungen. Der Bundesgerichtshof hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In vielen Wohnmietverträgen ist die Zahlung und Fälligkeit der Miete auf einen bestimmten Tag des Monats vereinbart worden. Bei bedürftigen Personen übernimmt vielerorts das Sozialamt dessen Mietverpflichtungen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober 2009 über folgenden Fall entschieden: Der Vermieter erhielt die Miete für die bedürftige Person direkt von dessen Jobcenter, jedoch erfolgen die Zahlungen regelmäßig nach Fälligkeit, weshalb der Vermieter den Mieter wegen verspäteter Zahlungen abmahnte. Das Jobcenter war trotz vorlage der Abmahnungen dennoch nicht bereit, die Zahlungen früher anzuweisen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen der verspäteten Zahlungen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter hierzu nicht berechtigt war. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls sei eine solche Kündigung unzulässig. Der Mieter müsse sich ein Verschulden des Jobcenters hinsichtlich der verspätetens Mietzahlungen nicht zurechnen lassen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.paragraph24.com/2009/10/28/unzulaessige-kuendigung-des-vermieters-wenn-sozialamt-verspaetet-zahlt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Klausel zur Schönheitsreparatur</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2008/07/16/kein-zuschlag-zur-miete-bei-unwirksamer-klausel-zur-schonheitsreparatur/</link>
		<comments>http://www.paragraph24.com/2008/07/16/kein-zuschlag-zur-miete-bei-unwirksamer-klausel-zur-schonheitsreparatur/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Jul 2008 12:33:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.paragraf24.de/?p=15</guid>
		<description><![CDATA[Vorbemerkung: Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vorbemerkung:</strong></p>
<p>Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p align="justify">Der Entscheidung lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ist Mieter einer (nicht preisgebundenen) Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen “regelmäßig” innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen.</p>
<p align="justify">Die Kläger, die die von ihnen verwendete Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam halten, boten dem Beklagten den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Beklagte damit nicht einverstanden war, verlangten die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm. Das entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt (§ 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung). Der Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um diesen Zuschlag.</p>
<p align="justify">Der daraufhin erhobenen Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 0,71 € je qm hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um monatlich mehr als 0,20 € je qm verlangt haben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision angegriffen. Die Kläger haben sich gegen die Beschränkung des Zuschlags auf einen Betrag von monatlich 0,20 € je qm gewandt. Der Beklagte hat seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg; die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">
<p align="justify"><strong>Entscheidung:</strong></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom Senat angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 105, 71, 79) kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten.</p>
<p align="justify">Die Kläger können die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen, weil eine durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke nur dann der Vervollständigung bedarf, wenn dispositives Gesetzesrecht hierfür nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn dasselbe Ergebnis als Folge einer unwirksamen vertraglichen Abwälzung der Renovierungslast auf den Mieter eintritt, stellt dies keine den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung dar.</p>
<p align="justify">Ebenso wenig kann die Forderung nach einem Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat gemäß § 306 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. Denn nach dieser Bestimmung richtet sich der Vertrag im Falle der Klauselunwirksamkeit nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet hier, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Kläger als Klauselverwender nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben.</p>
<p align="justify">Urteil vom 09. Juli 2008 &#8211; VIII ZR 181/07</p>
<p align="justify"><a title="Entscheidung" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=44420&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Entscheidung</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.paragraph24.com/2008/07/16/kein-zuschlag-zur-miete-bei-unwirksamer-klausel-zur-schonheitsreparatur/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

