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	<title>Kanzlei Ketelsen &#187; Rechtsprechung</title>
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	<description>Rechtsberatung Steuerberatung</description>
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		<title>Weiterer Schritt gegen Abo-Fallen im Internet</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Dec 2010 13:45:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wer kennt Sie nicht, die Abo-Fallen im Internet. Gibt man einen Suchbegriff eines bekannten Programmes in die Suchmaschine seiner Wahl ein, um es aus dem Netz zu laden. Auf den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt Sie nicht, die Abo-Fallen im Internet. Gibt man einen Suchbegriff eines bekannten Programmes in die Suchmaschine seiner Wahl ein, um es aus dem Netz zu laden. Auf den vorderen Plätzen erscheinen Anbieter, bei denen man diese Programme herunterladen kann. Bei der Software handelt es sich meist um Freeware, also Software, die nicht eigentlich verkauft werden darf.</p>
<p>Der Anbieter stellt diese aber nicht zum kostenlosen Download zur Verfügung, sondern bietet den Download nur gegen Registrierung des Kunden auf seiner Webseite an. Diese Registrierung kostet meist Geld, wobei dieses und die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten versteckt gehalten werden und nicht transparent auf der Interseite erkennbar sind.</p>
<p>Nun hat hiergegen die Firma Mozilla geklagt, welche den Browsere Firefox sowie das Mailprogranmm Thunderbird entwicklet haben, und vom Landgericht Hamburg Recht bekommen (Az.: 406 O 50/10).</p>
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		<title>CGZP ist nicht tariffähig</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 13:45:02 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Tariffähigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.12.2010 beschlossen, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (kurz: CGZP) keine Spitzenorganisation sei, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfülle die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.12.2010 beschlossen, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (kurz: CGZP) keine Spitzenorganisation sei, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfülle die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.</p>
<p>Auf Arbeitnehmerseite können Tarifverträge nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Wenn eine Spitzenorganisation selber als Partei Tarifverträge abschließen soll, muss das gem. § 2 Abs. 3 TVG zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören. Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.</p>
<p>Die alleinige satzungsmäßige Aufgabe der CGZP sei aber der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich seien Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden. Die Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) hätten sich nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen. Außerdem gehe der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.</p>
<p>Angepasste <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;nr=14811&#038;pos=0&#038;anz=93">Pressemitteilung </a>des Bundesarbeitsgerichts.</p>
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		<title>Bildaufnahmen durch &#8220;Blitzer&#8221; nicht verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Sep 2010 07:29:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bildaufnahmen zur Identifikation des fahrers und des Kennzeichens im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 05.07.2010 (Az: 2 BvR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bildaufnahmen zur Identifikation des fahrers und des Kennzeichens im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 05.07.2010 (Az: 2 BvR 759/10) entschieden.</p>
<p>Ein Beschwerdeführer sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorläge, diese jedoch zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sei.</p>
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		<title>Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Aug 2010 10:15:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts lautet hierzu auszugsweise: Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts lautet hierzu auszugsweise:</p>
<p>Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten. Während Ehegatten nach der günstigsten Steuerklasse I unterfielen und Steuersätze zwischen 7% und 30% zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als „übrige Erwerber“ in die Steuerklasse III eingeordnet. Zudem wurden Ehegatten ein persönlicher Freibetrag und einen besonderen Versorgungsfreibetrag gewährt. Lebenspartnern stand demgegenüber lediglich ein Freibetrag in Höhe von 5.200,- EUR zu.</p>
<p>Zwar hat das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 die entsprechenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22. Juni 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und<br />
Schenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – beabsichtigt. </p>
<p>Auf Grund zweiter Verfassungsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im<br />
Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind aufgehoben und die Sachen an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverweisen worden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung<br />
für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 beseitigt. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>- Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 rechtfertigen könnten.</p>
<p>- Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Die Befugnisse des Staates, insofern für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben gänzlich unberührt von der Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können. Allein der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidet nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt. </p>
<p>- Die unterschiedliche Freibetragsregelung ist nicht aufgrund einer höheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner gerechtfertigt. Auch eingetragene Lebenspartner leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Auch sie partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können. </p>
<p>- Die Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können und der Gesetzgeber unter Anknüpfung an das<br />
Familienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner und mittlerer Vermögen in der Generationenfolge erhalten möchte. In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden, denn das geltende Recht macht die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. </p>
<p>- Für die gänzliche Nichtberücksichtigung der Lebenspartner beim Versorgungsfreibetrag fehlt ebenfalls ein ausreichender Differenzierungsgrund. Der Versorgungsfreibetrag dient in erster Linie dazu, die unterschiedliche erbschaftsteuerrechtliche Behandlung gesetzlicher und vertraglicher Versorgungsbezüge auszugleichen, und soll insofern eine nicht ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten mit steuerfreien Versorgungsbezügen kompensieren. </p>
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		</item>
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		<title>Mietzins auch bei Gebrauchsüberlassung an Dritte (§ 537 Abs. 2 BGB)</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 08:05:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Gebrauchsüberlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenwegfall]]></category>
		<category><![CDATA[Mietzins]]></category>
		<category><![CDATA[§ 537 Abs. 2 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäß § 537 Abs. 2 BGB ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet, solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 537 Abs. 2 BGB ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet, solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren. Hierfür muss aber der Mieter ein Interesse an der Gebrauchsüberlassung haben (Beschluss des AG Lüneburg vom 30.10.2009 &#8211; 39 C 362/09).</p>
<p>Liegt ein solches Interesse überhaupt nicht vor, so verstößt eine Geltendmachung des § 537 Abs. 2 BGB gegen § 242 BGB. Das LG Lüneburg entschied, dass zwar die Möglichkeit der Geltendmachung des § 537 Abs. 2 BGB fortbestehe, wenn der Mieter aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen darf, das Mietverhältnis sei beendet, jedoch beträfe dies nur Fälle, in denen der Mieter kündige und für einen Zeitraum nach dem Eintritt der vermeintlichen Kündigungswirkung keine Miete mehr bezahle (Beschlüsse des LG Lüneburg vom 04.11.2009 und 17.11.2009 &#8211; Az.: 6 T 153/09)</p>
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		</item>
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		<title>Unzulässige Kündigung des Vermieters, wenn Sozialamt verspätet zahlt</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2009/10/28/unzulaessige-kuendigung-des-vermieters-wenn-sozialamt-verspaetet-zahlt/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 15:53:03 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[In vielen Wohnmietverträgen ist die Zahlung und Fälligkeit der Miete auf einen bestimmten Tag des Monats vereinbart worden. Bei bedürftigen Personen übernimmt vielerorts das Sozialamt dessen Mietverpflichtungen. Der Bundesgerichtshof hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In vielen Wohnmietverträgen ist die Zahlung und Fälligkeit der Miete auf einen bestimmten Tag des Monats vereinbart worden. Bei bedürftigen Personen übernimmt vielerorts das Sozialamt dessen Mietverpflichtungen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober 2009 über folgenden Fall entschieden: Der Vermieter erhielt die Miete für die bedürftige Person direkt von dessen Jobcenter, jedoch erfolgen die Zahlungen regelmäßig nach Fälligkeit, weshalb der Vermieter den Mieter wegen verspäteter Zahlungen abmahnte. Das Jobcenter war trotz vorlage der Abmahnungen dennoch nicht bereit, die Zahlungen früher anzuweisen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen der verspäteten Zahlungen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter hierzu nicht berechtigt war. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls sei eine solche Kündigung unzulässig. Der Mieter müsse sich ein Verschulden des Jobcenters hinsichtlich der verspätetens Mietzahlungen nicht zurechnen lassen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Zur Online-Rechnung-Klausel in AGBs des Mobilfunk-Anbieters</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2009/09/16/zur-online-rechnung-klausel-in-agbs-des-mobilfunk-anbieters/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 09:25:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die AGB-Klausel eines Mobilfunk-Anbieters, die das lautete &#8220;&#8230;mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die AGB-Klausel eines Mobilfunk-Anbieters, die das lautete</p>
<p>&#8220;&#8230;mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden.&#8221;</p>
<p>unwirksam sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht des Berufungsgerichts an, dass eine solche Klausel nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen werden könne. Der Mobilfunk-Anbieter Beklagte genüge damit vielmehr ihrer nebenvertraglichen Verpflichtung zur Erstellung einer monatlichen Rechnung. Insbesondere habe der Kläger, ein Verbraucherverband, keine Vorschrift anführen können, die eine bestimmte Form der Rechnung vorsehe. Daneben werde auch nicht zum Nachteil des Kunden von Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abgewichen. Dem Kunden bleibe deshalb auch bei Bereitstellung der Rechnung im Internet-Portal in jedem Fall das Recht zu deren Beanstandung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist erhalten.</p>
<p>Im Einzelnen läge keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch eine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden vor.</p>
<p>Die angegriffene Klausel sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuchte, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 175, 102, 107 f, Rn. 19).</p>
<p>Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre wohl dann zu bejahen, wenn die Beklagte gegenüber allen ihren Kunden ausschließlich eine &#8220;Online-Rechnungsstellung&#8221; vorsehen würde, da der &#8220;elektronische Rechtsverkehr&#8221; derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kunden der Beklagten können frei wählen, sich also insbesondere auch für einen Standardtarif entscheiden, bei dem die Rechnung per Briefpost verschickt wird. Mit den Online-Tarifen entspräche die Beklagte sogar einem praktischen Bedürfnis des Teils ihrer Kunden, die über die entsprechenden technischen Möglichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten verfügen, und deren &#8220;Verbraucherverhalten&#8221; diese Art der Rechnungsstellung entgegenkommt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Überlanger Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2009/09/12/uberlanger-dauer-eines-zivilgerichtlichen-verfahrens-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Sep 2009 07:48:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Überlanges Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim Landgericht Hannover ist ein zivilgerichtliches Verfahren über Abfindungsansprüche nach der Kündigung eines Sozietätsvertragesseit seit dem Jahr 1995, also 14 Jahre, anhängig. Die außergewöhnlich lange Dauer des komplizierten Verfahrens, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Landgericht Hannover ist ein zivilgerichtliches Verfahren über Abfindungsansprüche nach der Kündigung eines Sozietätsvertragesseit seit dem Jahr 1995, also 14 Jahre, anhängig.</p>
<p>Die außergewöhnlich lange Dauer des komplizierten Verfahrens, in dem bislang ein Gutachten und fünf Ergänzungsgutachten angefordert wurden, beruht auf Umständen, von denen einige dem Gericht nicht anzuleisten seien.<br />
Durch die Einholung der Gutachten sei erheblich Zeit verstrichen; erforderliche Unterlagen seien zeitweise durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden. Zudem erschwerten eine im Jahr 2001 erhobene Widerklage sowie im Jahr 2002 geltend gemachte Aufrechnungen das Verfahren.</p>
<p>Gleichwohl hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde angenommen und eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG festgestellt.</p>
<p>Die Feststellung des Verfassungsverstoßes beruht darauf, dass sich das Landgericht angesichts der zunehmenden und schließlich außergewöhnlich langen Verfahrensdauer nicht darauf hätte beschränken dürfen, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln.<br />
Es hätte nach wenigen Jahren sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen und einige Verzögerungen vermeiden können.</p>
<p>Der Beschluss bestätigt, dass bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, vor allem:  die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien;  die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten; die Schwierigkeit der Sachmaterie; das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der<br />
Sachverständigen. Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen.</p>
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		<title>Wird Strom billiger?</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Aug 2008 12:37:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Restwertermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[strom]]></category>
		<category><![CDATA[Stromnetzentgeltverordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[In sechs Beschlüssen hat sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute mit der Bildung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze auseinandergesetzt. Wesentliche Fragen der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In sechs Beschlüssen hat sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute mit der Bildung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze auseinandergesetzt. Wesentliche Fragen der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (StromNEV), die auch Gegenstand weiterer bereits anhängiger Gerichtsverfahren sind, wurden dabei geklärt. Mit den Beschlüssen hat der Bundesgerichtshof die zugrunde liegenden Entscheidungen der verfahrensbeteiligten Regulierungsbehörden weitgehend bestätigt. Sie hatten von den Netzbetreibern beantragte Entgelte um bis zu 20% gesenkt.</p>
<p align="justify">
<p align="justify"><strong>Der Sachverhalt:</strong></p>
<p align="justify">Den rechtlichen Hintergrund der Verfahren bilden die Regelungen der §§ 20 ff. EnWG. Danach müssen Betreiber von Energieversorgungsnetzen grundsätzlich jedermann Netzzugang gewähren, können hierfür aber ein Entgelt verlangen. Die Höhe des Entgelts, das der Genehmigung durch die jeweils zuständige Regulierungsbehörde bedarf, hat der Netzbetreiber dabei kostenorientiert zu bestimmen. Die Vorgaben für diese kostenorientierte Berechnung ergeben sich im Einzelnen aus der Stromnetzentgeltverordnung. Neben reinen Kostenfaktoren wird dort auch ein Gewinn für die Netzbetreiber in Form einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals berücksichtigt.</p>
<p align="justify">In den nunmehr rechtskräftig entschiedenen Fällen war es im Rahmen von Genehmigungsverfahren zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Regulierungsbehörden und den Netzbetreibern darüber gekommen, wie einzelne Vorschriften aus der Stromnetzentgeltverordnung bei der Entgeltbildung auszulegen sind. Die Bundesnetzagentur hatte – wie anderen großen Netzbetreibern auch – Vattenfall Europe Transmission GmbH, einem der vier großen Betreiber von Überlandnetzen in Deutschland, beantragte Entgelte gekürzt. Entsprechend waren die Landesregulierungsbehörden Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bei in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden kommunalen Netzbetreibern vorgegangen.</p>
<p align="justify"><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Berechnungen der Regulierungsbehörden weitgehend gebilligt. Bestätigt wurden insbesondere die von den Behörden im Rahmen der Restwertermittlung nach § 32 Abs. 3 StromNEV gewählten Ansätze, was zu Abzügen bei den Kostenpositionen “kalkulatorische Abschreibung” und “kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung” führt. Weitere Einschränkungen für die Höhe der Entgelte ergeben sich aus der so genannten doppelten Deckelung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Rahmen von § 7 StromNEV a.F. sowie der lediglich kalkulatorischen Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV. Die Netzbetreiber konnten sich nur in einzelnen Punkten durchsetzen. So sind geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau bei der Ermittlung des zu verzinsenden Eigenkapitals zu berücksichtigen. Zudem können gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr auch bei der so genannten Verlustenergie nach § 10 StromNEV kostenmäßig angesetzt werden.</p>
<p align="justify">Geklärt wurde in den Beschlüssen schließlich auch die Frage, wie mit Mehrerlösen zu verfahren ist, die die Netzbetreiber vor der ersten Erteilung der Genehmigung vereinnahmt haben. Diese Mehrerlöse fielen an, weil die Netzbetreiber bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörden im Zusammenhang mit einer Übergangsbestimmung letztlich überhöhte Entgelte gefordert haben. Der Bundesgerichtshof hat insoweit nun klargestellt, die Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung beanspruchten zwar auch für diesen Zeitraum Geltung, eine Rückabwicklung der betroffenen Vertragsbeziehungen komme aber nicht in Betracht. Die Mehrerlöse seien vielmehr in der nächsten Kalkulationsperiode entgeltmindernd zu berücksichtigen. Im Falle des Netzbetreibers Vattenfall reduziert sich der für den nächsten Genehmigungszeitraum anzusetzende Betrag für die Netzdurchleitung dadurch um ca. 50 Mio. €.</p>
<p align="justify"><a title="Pressemitteilung" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=44911&amp;pos=0&amp;anz=157" target="_blank">Pressemitteilung</a></p>
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		<title>§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes verfassungswidrig§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.paragraph24.com/2008/07/29/%c2%a7-8-abs-1-nr-2-des-transsexuellengesetzes-verfassungswidrig%c2%a7-8-abs-1-nr-2-des-transsexuellengesetzes-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Jul 2008 12:34:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Sachverhalt Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 56 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt er sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Sachverhalt</strong><br />
Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 56 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt er sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) führt er seit 2001 einen weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Anschließend beantragte er, nach der Transsexuellengesetz festzustellen, dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist allerdings Voraussetzung für die Feststellung und rechtliche Anerkennung der anderen Geschlechtszugehörigkeit, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben jedoch nicht die Absicht, sich scheiden zu lassen, da ihre Beziehung intakt ist.</p>
<p>Der § 8 Abs. 1 Nr. 2 lautet:<br />
<em>Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie…<br />
2. nicht verheiratet ist,…</em></p>
<p>Auf eine Vorlage des Amtsgerichts Schöneberg, das sich im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis der Ehelosigkeit gehindert sah, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, kam der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verfassungswidrig ist. Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten, mit dem er rechtlich verbunden ist und zusammenbleiben will, scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 1. August 2009 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht anwendbar.</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>1.<br />
§ 8 TSG trägt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität grundsätzlich Rechnung, indem er die personenstandsrechtliche Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen ermöglicht. Allerdings verlangt § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG als Voraussetzung für die Personenstandsänderung, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Mit dieser Voraussetzung wird ein verheirateter Transsexueller, der erst im Laufe der Ehe seine Transsexualität entdeckt hat oder sich dazu entschlossen hat, sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu offenbaren und sich diesem Geschlecht durch operativen Eingriff auch körperlich angleichen zu lassen, in der Wahrnehmung und Ausübung seines Rechts auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht eingeschränkt. Mit ihr wird er vor die Alternative gestellt, entweder an seiner Ehe festzuhalten, dann aber trotz bereits stattgefundener körperlicher Geschlechtsumwandlung keine rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtsidentität zu erhalten. Oder er muss sich, um die rechtliche Anerkennung zu erhalten, scheiden lassen, auch wenn er und sein Ehegatte weiterhin ehelich verbunden bleiben wollen.</p>
<p>2.<br />
Diese Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt, ist unverhältnismäßig…Das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau muss grundsätzlich nicht hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber nicht ohne weiteres über das Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann. Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass durch die Regelung konkret gelebte Beziehungen in eine existentiell erfahrene Krise geführt werden….Entscheidend für die Gewichtung ist insbesondere das Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität. Die besondere Belastung, die § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit sich bringt, liegt darin, dass sie zur Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens die Realisierung des einen Grundrechts von der Aufgabe des anderen abhängig macht. Dies führt die Betroffenen nicht nur in eine kaum zu lösende innere Konfliktlage, sondern auch zu einer unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung.</p>
<p><a title="Entscheidung" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-077.html" target="_blank">Entscheidung</a></p>
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