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Archiv für die Kategorie ‘Verfassungsrecht’

Bildaufnahmen durch “Blitzer” nicht verfassungswidrig

21. September 2010 Keine Kommentare

Die Bildaufnahmen zur Identifikation des fahrers und des Kennzeichens im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 05.07.2010 (Az: 2 BvR 759/10) entschieden.

Ein Beschwerdeführer sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorläge, diese jedoch zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sei.

KategorienVerfassungsrecht

Überlanger Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens verfassungswidrig

12. September 2009 Keine Kommentare

Beim Landgericht Hannover ist ein zivilgerichtliches Verfahren über Abfindungsansprüche nach der Kündigung eines Sozietätsvertragesseit seit dem Jahr 1995, also 14 Jahre, anhängig.

Die außergewöhnlich lange Dauer des komplizierten Verfahrens, in dem bislang ein Gutachten und fünf Ergänzungsgutachten angefordert wurden, beruht auf Umständen, von denen einige dem Gericht nicht anzuleisten seien.
Durch die Einholung der Gutachten sei erheblich Zeit verstrichen; erforderliche Unterlagen seien zeitweise durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden. Zudem erschwerten eine im Jahr 2001 erhobene Widerklage sowie im Jahr 2002 geltend gemachte Aufrechnungen das Verfahren.

Gleichwohl hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde angenommen und eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG festgestellt.

Die Feststellung des Verfassungsverstoßes beruht darauf, dass sich das Landgericht angesichts der zunehmenden und schließlich außergewöhnlich langen Verfahrensdauer nicht darauf hätte beschränken dürfen, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln.
Es hätte nach wenigen Jahren sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen und einige Verzögerungen vermeiden können.

Der Beschluss bestätigt, dass bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, vor allem:  die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien;  die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten; die Schwierigkeit der Sachmaterie; das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der
Sachverständigen. Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen.

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§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes verfassungswidrig§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes verfassungswidrig

29. Juli 2008 Keine Kommentare

Der Sachverhalt
Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 56 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt er sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) führt er seit 2001 einen weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Anschließend beantragte er, nach der Transsexuellengesetz festzustellen, dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist allerdings Voraussetzung für die Feststellung und rechtliche Anerkennung der anderen Geschlechtszugehörigkeit, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben jedoch nicht die Absicht, sich scheiden zu lassen, da ihre Beziehung intakt ist.

Der § 8 Abs. 1 Nr. 2 lautet:
Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie…
2. nicht verheiratet ist,…

Auf eine Vorlage des Amtsgerichts Schöneberg, das sich im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis der Ehelosigkeit gehindert sah, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, kam der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verfassungswidrig ist. Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten, mit dem er rechtlich verbunden ist und zusammenbleiben will, scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 1. August 2009 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht anwendbar.

Die Entscheidung

1.
§ 8 TSG trägt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität grundsätzlich Rechnung, indem er die personenstandsrechtliche Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen ermöglicht. Allerdings verlangt § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG als Voraussetzung für die Personenstandsänderung, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Mit dieser Voraussetzung wird ein verheirateter Transsexueller, der erst im Laufe der Ehe seine Transsexualität entdeckt hat oder sich dazu entschlossen hat, sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu offenbaren und sich diesem Geschlecht durch operativen Eingriff auch körperlich angleichen zu lassen, in der Wahrnehmung und Ausübung seines Rechts auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht eingeschränkt. Mit ihr wird er vor die Alternative gestellt, entweder an seiner Ehe festzuhalten, dann aber trotz bereits stattgefundener körperlicher Geschlechtsumwandlung keine rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtsidentität zu erhalten. Oder er muss sich, um die rechtliche Anerkennung zu erhalten, scheiden lassen, auch wenn er und sein Ehegatte weiterhin ehelich verbunden bleiben wollen.

2.
Diese Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt, ist unverhältnismäßig…Das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau muss grundsätzlich nicht hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber nicht ohne weiteres über das Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann. Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass durch die Regelung konkret gelebte Beziehungen in eine existentiell erfahrene Krise geführt werden….Entscheidend für die Gewichtung ist insbesondere das Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität. Die besondere Belastung, die § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit sich bringt, liegt darin, dass sie zur Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens die Realisierung des einen Grundrechts von der Aufgabe des anderen abhängig macht. Dies führt die Betroffenen nicht nur in eine kaum zu lösende innere Konfliktlage, sondern auch zu einer unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung.

Entscheidung

Regelungen des Bundeswahlgesetzes teilweise verfassungswidrig

5. Juli 2008 Keine Kommentare

Am 3. Juli 2008 entschied der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dass der durch § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 5 des Bundeswahlgesetztes bewirkte Effekt des negativen Stimmrechts verfassungswidrig sei, da in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für solche Parteien, die Überhangmandate in einem Land gewinnen, insofern negativ wirken, als diese Parteien in demselben oder einem anderen Land Mandate verlieren. Hierdurch seien die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verletzt.

Der jetzige 16. Deutschen Bundestages werde aber nicht aufgelöst, da das Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des Bundeswahlgesetzes zusammengesetzten Volksvertretung überwiege.

Die Erwägungen der Entscheidung sind hier zu finden:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-068.html

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