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Aktuelles

Anwendungszeitpunkt des neuen Förderhöchstbetrags für Handwerkerleistungen

16. Oktober 2009 Keine Kommentare

Handwerkerrechnung für Renovierungs- und Reparaturarbeiten des Wohnraumes führen seit 2009 in einer Höhe von 20%, aber maximal 1.200,- EUR, des in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Arbeitslohns zu einem direkten Abzug der Steuerschuld. In den Jahren davor waren es nur 600,- EUR.

Ende 2008 wurde die entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz in zwei verschiedenen Änderungspaketen überarbeitet. Hierbei wurden die Übergangsregelungen offenbar nicht aufeinander abgestimmt, so dass begründete Hoffnung besteht, dass der neue Höchstbetrag von 1.200 € bereits für das Jahr 2008 gilt.

Es besteht zwar kein Rechtsanspruch, dass vergleichbare Fälle insoweit offen gehalten werden, jedoch sollten betroffene Steuerzahler dennoch gegen den Steuerbescheid für 2008 Einspruch einlegen und außerdem einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.

KategorienKategorie: Mitteilungen

Bundesrat für Änderung der Insolvenzordnung – Überschuldungsbegriff gilt bis 31.12.2013

18. September 2009 Keine Kommentare

Der Bundesrat hat heute den Weg für ein Gesetz zur Änderung zum Insolvenzordnung freigemacht, das auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht. Die Neuregelung sieht vor, eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu verlängern. Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Begriff der Überschuldung wurde als Reaktion auf die Finanzkrise im Herbst 2008 geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.

Quelle: Bundesmninisterium der Justiz

KategorienKategorie: Gesetze und Gesetzesentwürfe

Zur Online-Rechnung-Klausel in AGBs des Mobilfunk-Anbieters

16. September 2009 Keine Kommentare

Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die AGB-Klausel eines Mobilfunk-Anbieters, die das lautete

“…mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden.”

unwirksam sei.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht des Berufungsgerichts an, dass eine solche Klausel nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen werden könne. Der Mobilfunk-Anbieter Beklagte genüge damit vielmehr ihrer nebenvertraglichen Verpflichtung zur Erstellung einer monatlichen Rechnung. Insbesondere habe der Kläger, ein Verbraucherverband, keine Vorschrift anführen können, die eine bestimmte Form der Rechnung vorsehe. Daneben werde auch nicht zum Nachteil des Kunden von Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abgewichen. Dem Kunden bleibe deshalb auch bei Bereitstellung der Rechnung im Internet-Portal in jedem Fall das Recht zu deren Beanstandung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist erhalten.

Im Einzelnen läge keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch eine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden vor.

Die angegriffene Klausel sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuchte, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 175, 102, 107 f, Rn. 19).

Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre wohl dann zu bejahen, wenn die Beklagte gegenüber allen ihren Kunden ausschließlich eine “Online-Rechnungsstellung” vorsehen würde, da der “elektronische Rechtsverkehr” derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kunden der Beklagten können frei wählen, sich also insbesondere auch für einen Standardtarif entscheiden, bei dem die Rechnung per Briefpost verschickt wird. Mit den Online-Tarifen entspräche die Beklagte sogar einem praktischen Bedürfnis des Teils ihrer Kunden, die über die entsprechenden technischen Möglichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten verfügen, und deren “Verbraucherverhalten” diese Art der Rechnungsstellung entgegenkommt.

Überlanger Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens verfassungswidrig

12. September 2009 Keine Kommentare

Beim Landgericht Hannover ist ein zivilgerichtliches Verfahren über Abfindungsansprüche nach der Kündigung eines Sozietätsvertragesseit seit dem Jahr 1995, also 14 Jahre, anhängig.

Die außergewöhnlich lange Dauer des komplizierten Verfahrens, in dem bislang ein Gutachten und fünf Ergänzungsgutachten angefordert wurden, beruht auf Umständen, von denen einige dem Gericht nicht anzuleisten seien.
Durch die Einholung der Gutachten sei erheblich Zeit verstrichen; erforderliche Unterlagen seien zeitweise durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden. Zudem erschwerten eine im Jahr 2001 erhobene Widerklage sowie im Jahr 2002 geltend gemachte Aufrechnungen das Verfahren.

Gleichwohl hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde angenommen und eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG festgestellt.

Die Feststellung des Verfassungsverstoßes beruht darauf, dass sich das Landgericht angesichts der zunehmenden und schließlich außergewöhnlich langen Verfahrensdauer nicht darauf hätte beschränken dürfen, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln.
Es hätte nach wenigen Jahren sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen und einige Verzögerungen vermeiden können.

Der Beschluss bestätigt, dass bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, vor allem:  die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien;  die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten; die Schwierigkeit der Sachmaterie; das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der
Sachverständigen. Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen.

KategorienKategorie: Verfassungsrecht

Der “durchgeknallte” Staatsanwalt

13. Juli 2009 Keine Kommentare

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Äußerung “Durchgeknallter Staatsanwalt” nicht zwingend eine Beleidigung darstellt. Ein Journalist hatte in einer Fernsehsendung die Informationspolitik eines Berliner Staatsanwalts bemängelt und diesen mit den Worten „Durchgeknallter Staatsanwalt“ betitelt. Er wurde wegen Beleidigung zu 30 Tagessätzen verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung auf, da der Journalist diese Aussage im Rahmen seiner Kritik äußerte und nicht den Staatsanwalt grundsätzlich angriff. Dann sei diese Äußerung aber von seiner Meinungsfreiheit geschützt.

KategorienKategorie: Mitteilungen