Steuerkalender

Alle Steuertermine für das ganze Jahr

Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember


Januar

Datum Schonfrist Steuer
12.01. 15.01. Kapitalertragssteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Steuerabzug nach § 50a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 11/20xx
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.01. 18.01. Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer


Februar

Datum Schonfrist Steuer
10.02. 13.02. Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit
Dauerfristverlängerung für 12/20xx bzw. IV/20xx
Fristende für Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldung bei Monatszahlern
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
16.02. 19.02. Feuerschutzsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Versicherungssteuer
28.02. - Lohnsteuerbescheinigung 20xx, elektronische Übermittlung


März

Datum Schonfrist Steuer
10.03. 13.03. Einkommensteuer (I/20xx)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer (I/20xx)
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für I/20xx
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
16.02. 19.02. Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
31.03. - Fristablauf für Erlassanträge 20xx für die Grundsteuer


April

Datum Schonfrist Steuer
10.04. 13.04. Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Steuerabzug nach § 50a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 2/20xx
Fristende für Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldung bei Quartalzahlern
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.04. 18.04. Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
Hundesteuer


Mai

Datum Schonfrist Steuer
11.05. 14.05. Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit Dauerfristverlängerung für 3/20xx bzw. I/20xx
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.05. 18.05. Feuerschutzsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Versicherungssteuer


Juni

Datum Schonfrist Steuer
02.06. - Abgabe der Einkommensteuersteuererklärung und Umsatzsteuerjahresanmeldung für das Vorjahr
Gewerbesteuererklärung
10.06. 13.06. Einkommensteuer (II/20xx)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 4/20xx
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.06. 18.06. Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer


Juli

Datum Schonfrist Steuer
03.07. 06.07. Grundsteuer bei beantragter jährlicher Fälligkeit
10.07. 13.07. Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 5/20xx
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.07. 18.07. Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
Hundesteuer


August

Datum Schonfrist Steuer
11.08. 14.08. Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit
Dauerfristverlängerung für 6/20xx bzw. II/20xx
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.08.
In Bayern und Saarland 20.08.
18.08.
In Bayern und Saarland 23.08.
Feuerschutzsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Versicherungssteuer


September

Datum Schonfrist Steuer
10.09. 13.09. Einkommensteuer (III/20xx)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer (III/20xx)
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 7/20xx
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.09. 18.09. Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
30.09. - Ende der allg. Fristverlängerung für die Steuererklärung 20xx


Oktober

Datum Schonfrist Steuer
12.10. 15.10. Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 8/20xx
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.10. 18.10. Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
Hundesteuer


November

Datum Schonfrist Steuer
10.11. 13.11. Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit
Dauerfristverlängerung für 9/20xx bzw. III/20xx
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
16.11. 19.11. Feuerschutzsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Versicherungssteuer


Dezember

Datum Schonfrist Steuer
01.12. - Letzter Termin für Änderungen auf der Lohnsteuerkarte 20xx
10.12. 13.12. Einkommensteuer (IV/20xx)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 10/20xx
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.12. 18.12. Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
31.12. - Letzter Antragstermin für Spar- und Wohnungsbauprämien

Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.

Eine Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungs-Schonfrist ist keine fristgemäße Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wenn jedoch die Zahlungs-Schonfrist einmal versehentlich überschritten wird, z.B. durch einen Fehler der Bank, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht kommt. Denn wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler und gilt nicht als erlasswürdig. Wird ein Steuertermin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrages.

Diese Zahlungs-Schonfrist darf nicht mit der Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verwechselt werden. Die Abgabe-Schonfrist ist seit 2004 komplett entfallen (vgl. BMF-Schreiben vom 1.4.2003, IV D 2 – S 0323 – 8/03 = SIS 03 19 18). Deshalb droht bereits einen Tag nach dem Ende der Abgabefrist ein Verspätungszuschlag.

Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wurde die Schonfrist ab 1.1.2004 abgeschafft. Die für alle Steuern geltende Zahlungsschonfrist in § 240 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts wurde von fünf auf drei Tage verkürzt. Innerhalb der Schonfrist wird von der Erhebung eines Säumniszuschlages grundsätzlich abgesehen. Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. D.h., eine Bar- oder Scheckzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Die Finanzämter setzen aber ausnahmsweise dann keinen Säumniszuschlag fest, wenn ein Scheck der Anmeldung beigefügt wird oder wenn die Steuer innerhalb von fünf Tagen nach Abgabe der Anmeldung durch Überweisung dem Finanzamt gutgeschrieben wird.

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