Unzulässige Kündigung des Vermieters, wenn Sozialamt verspätet zahlt
In vielen Wohnmietverträgen ist die Zahlung und Fälligkeit der Miete auf einen bestimmten Tag des Monats vereinbart worden. Bei bedürftigen Personen übernimmt vielerorts das Sozialamt dessen Mietverpflichtungen.
Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober 2009 über folgenden Fall entschieden: Der Vermieter erhielt die Miete für die bedürftige Person direkt von dessen Jobcenter, jedoch erfolgen die Zahlungen regelmäßig nach Fälligkeit, weshalb der Vermieter den Mieter wegen verspäteter Zahlungen abmahnte. Das Jobcenter war trotz vorlage der Abmahnungen dennoch nicht bereit, die Zahlungen früher anzuweisen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen der verspäteten Zahlungen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter hierzu nicht berechtigt war. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls sei eine solche Kündigung unzulässig. Der Mieter müsse sich ein Verschulden des Jobcenters hinsichtlich der verspätetens Mietzahlungen nicht zurechnen lassen.
